Atemluftflaschen darf nach TRBS 3145 nur füllen, wer beauftragt und unterwiesen ist. Gefüllt werden nur Flaschen mit gültiger Prüffrist und ohne Mängel.
Online-Betreiberseminar: Betreiberwissen in 13 Videolektionen, mit Abschlusstest und Teilnahmezertifikat.
Zum Betrieb der Anlage gehören außerdem eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, die Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung und saubere Atemluft, gemessen am Maßstab der DIN EN 12021. Welche Pflichten Sie rechtlich treffen, hängt davon ab, ob Beschäftigte füllen oder ein Verein nur für seine Mitglieder.
- Betreiberpflichten im Überblick
- TRBS 3145 und TRGS 745
- Wer darf Atemluftflaschen füllen?
- Kontrollen vor und nach dem Füllen
- Prüfungen der Füllanlage
- Grenzwerte nach DIN EN 12021
- Checkliste für Betreiber
- Häufige Fragen
- Das Online-Betreiberseminar
Betreiberpflichten im Überblick
Wer als Arbeitgeber eine Atemluft-Füllanlage betreibt, braucht eine Gefährdungsbeurteilung, beauftragtes und unterwiesenes Füllpersonal, eine Betriebsanweisung, Kontrollen bei jedem Füllen, die vorgeschriebenen Prüfungen von Anlage und Flaschen sowie eine überwachte Luftqualität. Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber. Ihm gleichgestellt ist, wer ohne Beschäftigte eine überwachungsbedürftige Anlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken nutzt (§ 2 Abs. 3 BetrSichV).
Freiwillige Feuerwehren sind erfasst. Ihr Träger, in der Regel die Gemeinde, gilt nach der Auslegung der Länder als Arbeitgeber (LASI LV 35). Zu Tauchvereinen, die nur für Mitglieder füllen, lesen Sie die häufigen Fragen.
| Pflicht | Grundlage | Wer | Wie oft | Nachweis |
|---|---|---|---|---|
| Gefährdungsbeurteilung | § 3 BetrSichV, § 6 GefStoffV, TRBS 3145 Nr. 3 | Arbeitgeber; erstellt von fachkundigen Personen | vor der ersten Verwendung | Dokumentation mit Gefährdungen, Maßnahmen, Prüfarten und Prüffristen |
| Beauftragung und Unterweisung | TRBS 3145 Nr. 4.3.1 Abs. 2, § 12 BetrSichV, § 14 GefStoffV | Arbeitgeber | vor dem ersten Einsatz, danach mindestens jährlich | Datum, Namen und Inhalt schriftlich, Unterschrift der Unterwiesenen |
| Betriebsanweisung | § 12 Abs. 2 BetrSichV, § 14 Abs. 1 GefStoffV, TRGS 555 | Arbeitgeber | vor der ersten Verwendung | schriftlich; nach § 12 Abs. 2 BetrSichV kann die Betriebsanleitung des Herstellers genügen, wenn sie die nötigen Angaben enthält |
| Kontrolle vor und beim Füllen | TRBS 3145 Nr. 4.3.1 Abs. 1, 4, 5 und 7 | Füllpersonal | bei jeder Flasche | keine Pflicht; Füllbuch empfohlen |
| Dichtheitskontrolle nach dem Füllen | TRBS 3145 Nr. 4.3.4 | Füllpersonal | bei jeder Flasche | keine Pflicht; Füllbuch empfohlen |
| Prüfung der Füllanlage | § 15 und Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV | vor Inbetriebnahme ZÜS; wiederkehrend ZÜS oder befähigte Person | vor Inbetriebnahme; Gesamtanlage danach höchstens alle 10 Jahre, Anlagenteile nach eigenen Fristen | Prüfbescheinigung, aufbewahrt am Betriebsort (§ 17 BetrSichV) |
| Prüfung der Flaschen | Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7 BetrSichV | ZÜS | Tauchflaschen 2,5 und 5 Jahre, Atemschutzflaschen 5 Jahre | Prüfdatum auf der Flasche; Sammelprüfbescheinigung beim Arbeitgeber |
| Wartung und Filterwechsel | § 10 BetrSichV (Instandhaltung), Betriebsanleitung des Herstellers | Betreiber | nach Herstellervorgabe | Serviceheft empfohlen |
| Nachweis der Luftqualität | DIN EN 12021 als Maßstab; DGUV Regel 112-190 und 105-002 | Betreiber | keine gesetzliche Frist; Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen | Messprotokoll |
TRBS 3145 und TRGS 745: eine Regel mit zwei Nummern
Hinter beiden Nummern steht dasselbe Dokument in der Ausgabe Februar 2016. Es konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung zugleich, daher die zwei Nummern. Eine neuere Fassung ist nicht veröffentlicht: Die Regelwerksseite der BAuA zu TRBS 3145 nennt am 02.10.2026 weiterhin diese Ausgabe. Für Arbeitgeber zählt vor allem die Vermutungswirkung:
Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
TRBS 3145/TRGS 745, Ausgabe Februar 2016
Was die Regel für Atemluft-Füllanlagen bedeutet
TRBS 3145 gilt für Gase in ortsbeweglichen Druckgasbehältern, also auch für Atemluft in Tauch- und Atemschutzflaschen. Behälter für Pressluft nennt sie ausdrücklich (Nr. 4.4.1). Die Wörter Atemluft, Tauchflasche oder DIN EN 12021 kommen im Text nicht vor. Die allgemeinen Gas-Absätze überträgt der Betreiber deshalb selbst auf seine Anlage, so wie es die Arbeitsschutzverwaltung NRW und die DGUV Regel 112-190 tun. Für den Alltag an der Füllleiste zählen vor allem Nr. 4.3.1 (Füllen), Nr. 4.3.4 (Dichtheit), Nr. 4.5.1 (Restdruck, Prüffrist) und Nr. 4.8 (Instandhaltung der Flaschen).
Was TRBS 3145 nicht regelt
Nicht erfasst sind das Lagern von Flaschen und Behälter, die ständig ortsfest betrieben werden. Für fest eingebaute Speicherbänke gilt Anhang 2 Abschnitt 4 der Betriebssicherheitsverordnung. Aufstellung, Ansaugluft und Filterwechsel des Kompressors regelt die TRBS ebenso wenig wie die Luftqualität. Hier zählen die Vorgaben des Herstellers und, für die Luft, die DIN EN 12021.
Die Unfallversicherung hat eigene Regeln: DGUV Regel 112-190 für Atemschutzgeräte, DGUV Regel 105-002 für Einsatztaucher in Hilfeleistungsorganisationen und für Feuerwehren den DGUV Grundsatz 305-002. Zu ihrem Rang heißt es in der Vorbemerkung der DGUV Regel 112-190: „Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.“
Wer darf Atemluftflaschen füllen?
Tauch- und Atemschutzflaschen füllen nur Beschäftigte, die der Arbeitgeber damit beauftragt hat, die zuverlässig arbeiten und die unterwiesen sind. So steht es in TRBS 3145:
Zur Vermeidung von Fehlbedienungen dürfen ortsbewegliche Druckgasbehälter in Füllanlagen nur von hierzu beauftragten Beschäftig[t]en nach § 12 BetrSichV gefüllt und gewartet werden, die 1. erwarten lassen, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen und 2. unterwiesen sind …
TRBS 3145/TRGS 745, Nr. 4.3.1 Abs. 2
Füllpersonal und befähigte Person sind zwei verschiedene Rollen: Die befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung prüft Anlage und Anlagenteile. Den Füllraum betreten nur unterwiesene oder fachkundige Personen, alle anderen nur in Begleitung einer unterwiesenen Person (Nr. 4.3.1 Abs. 3).

Unterweisung: Inhalt und Nachweis
Die erste Unterweisung findet vor dem ersten Füllen statt, danach mindestens einmal im Jahr. Grundlage ist § 12 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung:
Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten.
§ 12 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 3145 verweist zusätzlich auf § 14 der Gefahrstoffverordnung. Danach wird mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen, Inhalt und Zeitpunkt werden schriftlich festgehalten und von den Unterwiesenen unterschrieben. Inhaltlich folgt die Unterweisung Ihrer Gefährdungsbeurteilung und der Tätigkeit an Ihrer Anlage.
Eine Online-Schulung allein genügt für diese Unterweisung nach Auffassung der Arbeitsschutzverwaltung NRW nicht. Zur elektronischen Unterweisung sagt sie, sie „kann als Hilfsmittel genutzt werden, ist jedoch alleine nicht ausreichend“ (KomNet, Dialog 43048).
Das Online-Betreiberseminar setzt deshalb früher an. Es vermittelt Füllpersonal und Verantwortlichen das Fachwissen, auf dem Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisung aufbauen. Die Unterweisung an Ihrer Anlage halten Sie danach selbst, mit mehr Sicherheit in der Sache. Zum Online-Betreiberseminar auf kompplan.de. Weitere Informationen: Ablauf und Inhalte des Online-Seminars sowie Präsenz-Seminare und Vor-Ort-Trainings.
Fachkunde gehört zur Gefährdungsbeurteilung
Fachkunde verlangt die Betriebssicherheitsverordnung von denen, die die Gefährdungsbeurteilung erstellen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV). Fehlt im eigenen Haus das Wissen, holt sich der Arbeitgeber fachkundige Beratung. Dokumentiert werden Gefährdungen, Schutzmaßnahmen sowie Art und Frist der Prüfungen. Für Gase verweist TRBS 3145 auf die TRGS 407.
Betriebsanweisung an der Füllanlage
Bevor Beschäftigte zum ersten Mal füllen, stellt der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung zur Verfügung (§ 12 Abs. 2 BetrSichV, für Gefahrstoffe zusätzlich § 14 Abs. 1 GefStoffV). Nach der Betriebssicherheitsverordnung kann die Betriebsanleitung des Herstellers die Betriebsanweisung ersetzen, wenn sie die nötigen Angaben enthält. Für Aufbau und Inhalt verweist TRBS 3145 auf die TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“.
Kontrollen vor und nach dem Füllen
Vor jedem Füllen prüft das Füllpersonal die Flasche: Prüfdatum, Kennzeichnung, Ventil, Sicherheitseinrichtungen und Zustand der Wandung. Nach dem Füllen folgt die Dichtheitskontrolle. Gefüllt wird nur mit dem Gas, das auf der Flasche oder in der Füllanweisung steht (TRBS 3145 Nr. 4.3.1 Abs. 4).
Ablauf an der Füllleiste
- Prüfdatum ablesen: Die nächste wiederkehrende Prüfung darf nicht verstrichen sein (Nr. 4.3.1 Abs. 1).
- Kennzeichnung prüfen: Sie ist vorhanden, und das Gas passt zur Angabe auf der Flasche (Abs. 4 und 5).
- Zustand ansehen: keine Mängel an Flasche, Ventil und Sicherheitseinrichtungen, Absperrventil gängig, Flasche dicht (Abs. 1 und 5).
- Füllen: höchstens bis zum zulässigen Fülldruck. Eine überfüllte Flasche wird unverzüglich gefahrlos auf die zulässige Füllmenge entleert (Abs. 7).
- Dichtheit kontrollieren: Bei Gasen wie Atemluft, die weder entzündbar noch akut toxisch sind, genügt die innere Dichtheit einschließlich der Sicherheitseinrichtungen (Nr. 4.3.4).
Abgelaufene Prüffrist: Füllverbot
Eine Flasche mit abgelaufenem Prüfdatum wird nicht gefüllt. TRBS 3145 erlaubt dann nur noch Bereithalten und Entleeren, und das nur nach einer äußeren Sichtkontrolle ohne Auffälligkeiten (Nr. 4.5.1 Abs. 7).
Die Prüffristen stehen in der Betriebssicherheitsverordnung und gelten für Arbeitgeber. Tauchflaschen werden alle 2,5 Jahre äußerlich und innerlich geprüft, die Festigkeitsprüfung folgt alle 5 Jahre. Bei Atemschutzflaschen gilt für alle drei Prüfungen eine Frist von 5 Jahren. Prüfer ist jeweils eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). Aktuelles und nächstes Prüfdatum stehen auf dem Flaschenkörper (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7 BetrSichV). Private Flaschen fallen nicht unmittelbar unter diese Fristen. Die Füllstation füllt sie trotzdem nur mit gültigem Prüfdatum. Wer als Tauchbasis selbst füllt, findet bei uns Tauchkompressoren für Tauchbasen und Vereine.
200 oder 300 bar: Überfüllung vermeiden
Der zulässige Fülldruck steht auf der Flasche, mehr darf nicht hinein. Weil der Druck mit der Temperatur steigt und fällt, hängt der richtige Fülldruck auch davon ab, wie warm die Flasche beim Füllen ist. Mit unserem Rechner können Sie den Fülldruck berechnen. Füllanlagen für beide Druckstufen finden Sie unter Atemluftkompressoren für 200 und 300 bar.
Prüfungen der Füllanlage nach Betriebssicherheitsverordnung
Ob eine Atemluft-Füllanlage überwachungsbedürftig ist, hängt von den verbauten Druckgeräten ab. Mit Speicherflaschen oder größeren Filtergehäusen ist sie es in der Regel. Dann prüft eine zugelassene Überwachungsstelle sie vor der Inbetriebnahme. Danach wird die Gesamtanlage höchstens alle 10 Jahre wiederkehrend geprüft, von einer ZÜS oder einer befähigten Person (Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV). Bei transportablen Kompressoren klären Sie die Einstufung mit der Prüfstelle oder dem Hersteller.
Bei einem kompakten Kompressor ohne Druckgeräte über 1 Liter Inhalt kann die Prüfung als überwachungsbedürftige Anlage entfallen (Auskunft der Arbeitsschutzverwaltung NRW). Klären Sie diesen Einzelfall mit der Prüfstelle oder dem Hersteller.
Für Anlagenteile gelten eigene Höchstfristen. Prüft eine ZÜS einen Druckbehälter für Luft, sind das 2 Jahre für die äußere, 5 Jahre für die innere und 10 Jahre für die Festigkeitsprüfung. Wer prüfen darf, hängt von Druck und Volumen ab. Eine 50-Liter-Speicherflasche mit 300 bar kommt auf 15.000 bar·l und fällt damit in die Zuständigkeit einer ZÜS.
Die konkreten Fristen legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest, spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme. Die ZÜS prüft diese Fristen. Prüfbescheinigungen bleiben während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort (§ 17 Abs. 1 BetrSichV). Für Freiwillige Feuerwehren gilt das ebenso. Mehr zur Technik: Atemluftkompressoren für die Feuerwehr.

Aufstellraum und Ansaugluft
Für Aufstellung und Ansaugluft gelten die Betriebsanleitung des Herstellers und der Stand der Technik. Betriebsanleitungen von Herstellern nennen dafür unter anderem:
- Die angesaugte Luft ist frei von Abgasen, Rauch und Lösemitteldämpfen.
- Kompressoren mit Benzin- oder Dieselmotor laufen nur im Freien, auch nicht in teilweise geschlossenen Räumen.
- Der Ansaugschlauch wird nach der Windrichtung ausgerichtet. An der Ansaugstelle laufen keine Fahrzeugmotoren.
- Der Aufstellraum ist ausreichend be- und entlüftet.
Ein Hersteller von Atemluftkompressoren gibt in seiner Betriebsanleitung (2013) an: Über 25 ppm CO in der Ansaugluft kann auch eine CO-Patrone die Grenzwerte nicht mehr sicher garantieren. In schlecht gelüfteten Räumen kann die Ausatemluft der Anwesenden den CO₂-Gehalt auf 1.000 bis 5.000 ppm heben, der Grenzwert für Atemluft liegt bei 500 ppm. Maßgeblich für Ihre Anlage ist die Betriebsanleitung Ihres Herstellers. Für die Erstinbetriebnahme bietet IDE ein Handbuch mit Aufstellrichtlinien für Atemluftkompressoren an.
Wartung nach Herstellervorgabe: Filter, Molekularsieb, Kondensat
Filterpatronen, Molekularsieb und Kondensatabscheider warten Sie nach der Betriebsanleitung des Herstellers. Wie lange eine Filterpatrone hält, hängt stark von der Temperatur ab. Hintergründe: Molekularsieb rechtzeitig wechseln and Kondensatabscheider im Kompressor.
Für die Flaschen gilt TRBS 3145 Nr. 4.8. Instand setzen nur beauftragte Beschäftigte in eingerichteten Werkstätten, und ein Ventil wird erst abgeschraubt, wenn die Flasche drucklos ist.
Dokumentation: Prüf-, Wartungs- und Füllnachweise
Pflicht sind die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV), die Unterweisungsnachweise (§ 12 BetrSichV) und die Prüfaufzeichnungen am Betriebsort (§ 17 BetrSichV). Ein Füllbuch verlangen Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 3145 nicht. Die Arbeitsschutzverwaltung NRW schreibt dazu: „Das Führen eines Füllbuches ist nicht Inhalt der Betriebssicherheitsverordnung oder der genannten Regeln.“ (KomNet, Dialog 43770) Sinnvoll ist es trotzdem. Für die Wartung empfehlen Hersteller zusätzlich ein Serviceheft.
DIN EN 12021: Grenzwerte für Atemluft
Maßstab für Atemluft in Druckgasflaschen ist die DIN EN 12021:2014. Nach der Wiedergabe in der DGUV Regel 112-190 und beim Fachverband BCAS gelten: 21 ± 1 % Sauerstoff, höchstens 500 ppm CO₂, 5 ppm CO und 0,5 mg/m³ Öl, dazu Grenzen für Wasser je nach Fülldruck.
Die Norm ist kein Gesetz. DIN-Normen sind grundsätzlich freiwillig und werden über Verträge oder Rechtsvorschriften bindend (DIN e. V., Basiswissen). Im Arbeitsschutz verankert das Regelwerk der Unfallversicherung die Norm: DGUV Regel 112-190 verlangt Atemgas nach DIN EN 12021 für Atemschutz-Druckgasbehälter. DGUV Regel 105-002 nennt die Norm für Einsatztaucher in Hilfeleistungsorganisationen als Maßstab für einwandfreie Atemluft.
Grenzwerte der DIN EN 12021:2014 im Überblick
| Bestandteil | Grenzwert |
|---|---|
| Sauerstoff (O₂) | 21 ± 1 Vol.-% |
| Kohlenstoffdioxid (CO₂) | ≤ 500 ppm |
| Kohlenstoffmonoxid (CO) | ≤ 5 ppm |
| Öl | ≤ 0,5 mg/m³ |
| Wasser in der Flasche, 40 bis 200 bar Nennversorgungsdruck | ≤ 50 mg/m³ |
| Wasser in der Flasche, über 200 bar Nennversorgungsdruck | ≤ 35 mg/m³ |
| Wasser in der Kompressorluft beim Füllen von 200- und 300-bar-Flaschen (Sollvorgabe) | ≤ 25 mg/m³ |
Wassergehalt je Fülldruck (200 und 300 bar)
Die 25 mg/m³ gelten für die Luft, die der Kompressor beim Füllen von 200- und 300-bar-Flaschen liefert: Sie sollte diesen Wert zu keinem Zeitpunkt überschreiten (DGUV Regel 112-190, Nr. 6.9.2.2). Für den Flascheninhalt gelten 35 mg/m³ über 200 bar und 50 mg/m³ bei 40 bis 200 bar.
Atemluftqualität überwachen
Ob die Luft die Grenzwerte einhält, zeigt nur eine Messung. Eine Betriebsstundenanzeige für die Filterpatrone ersetzt sie nicht, das stellt ein Kompressorhersteller in seiner Anleitung klar. Das Fachportal Atemschutzlexikon empfiehlt Messungen am Kompressorausgang, an der Füllleiste und in den Flaschen, der Fachverband BCAS zusätzlich nach jedem Wechsel der Filterpatrone.
Prüfröhrchen und Laboranalysen messen zu einem Zeitpunkt, eine Online-Überwachung misst laufend. Mehr dazu: Atemluftqualität online überwachen. Für die Dauermessung an der eigenen Anlage gibt es den AirSave Ultimate E.
Checkliste für Betreiber
Die Pflichten aus diesem Ratgeber als Liste zum Ausdrucken und Abhaken, gedacht für Arbeitgeber und Gleichgestellte. Die Liste ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung für Ihre Anlage. Die Grundlage steht jeweils in Klammern.
- Geltung geklärt: Füllen Beschäftigte, oder füllt ein Verein nur für Mitglieder? (§ 2 BetrSichV)
- Gefährdungsbeurteilung: fachkundig erstellt und dokumentiert, mit Prüfarten und Prüffristen. (§ 3 BetrSichV)
- Füllpersonal: beauftragt, zuverlässig, unterwiesen. (TRBS 3145 Nr. 4.3.1 Abs. 2)
- Unterweisung und Betriebsanweisung: Anweisung schriftlich, Unterweisung vor dem ersten Einsatz und mindestens jährlich, mündlich, mit Datum, Namen und Unterschrift. (§ 12 BetrSichV, § 14 GefStoffV)
- Kontrollen: Prüfdatum, Kennzeichnung, Zustand und Fülldruck vor dem Füllen, Dichtheit danach. (TRBS 3145 Nr. 4.3.1 und 4.3.4)
- Anlage geprüft (soweit überwachungsbedürftig): vor Inbetriebnahme und wiederkehrend nach den Fristen der Gefährdungsbeurteilung, Bescheinigungen am Betriebsort. (Anhang 2 Abschnitt 4, § 17 BetrSichV)
- Ansaugung und Wartung: saubere Ansaugluft, belüfteter Raum, Filter und Molekularsieb nach Betriebsanleitung. (§ 10 BetrSichV, Betriebsanleitung)
- Atemluft gemessen: Intervall festgelegt, Ergebnisse dokumentiert. (DIN EN 12021 als Maßstab)
- Nachweise gebündelt: Prüf-, Wartungs- und Unterweisungsnachweise an einem Ort, Füllbuch empfohlen.
Häufige Fragen
Gilt die Betriebssicherheitsverordnung auch für Tauchvereine?
In der Regel nicht, solange der Verein keine Beschäftigten hat und nur für seine Mitglieder füllt. Das wertet die Arbeitsschutzverwaltung NRW als private Nutzung (KomNet, Dialog 27429, Stand 2019). Setzt der Verein Beschäftigte an der Anlage ein, auch auf Minijob-Basis, ist er insoweit Arbeitgeber und die Betriebssicherheitsverordnung gilt. Füllt er für Nichtmitglieder oder aus wirtschaftlichem Interesse, kann die Anlage überwachungsbedürftig sein. Nach dem Stand der Technik ist die Füllanlage in jedem Fall zu betreiben. Wir empfehlen Vereinen, nach denselben Regeln zu arbeiten wie ein Betrieb.
Braucht man einen Schein, um Tauchflaschen zu füllen?
Einen staatlichen Füllschein sehen die Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 3145 nicht vor. Verlangt werden Beauftragung durch den Arbeitgeber, Zuverlässigkeit und Unterweisung. Feuerwehren, Hilfsorganisationen und Verbände können zusätzliche Lehrgänge oder Nachweise vorschreiben; fragen Sie bei Ihrer Unfallkasse oder Ihrer Organisation nach. Ein Teilnahmezertifikat aus einem Seminar belegt Fachwissen. Beauftragung und Unterweisung an der eigenen Anlage ersetzt es nicht.
Braucht eine Atemluft-Füllanlage eine behördliche Erlaubnis?
In der Regel nicht, wenn sie nur Atemschutz- und Tauchflaschen füllt. Nach der Auslegung der Länder (Leitlinien der Länder, LASI LV 35) sind diese Flaschen keine ortsbeweglichen Druckgeräte im Sinne der europäischen TPED-Richtlinie. Die Erlaubnispflicht für Füllanlagen nach § 18 BetrSichV betrifft das Befüllen solcher TPED-Geräte. Wer TPED-Flaschen, etwa für technische Pressluft, mit mehr als 10 kg je Stunde zur Abgabe an Andere füllt, braucht eine Erlaubnis. Im Zweifel fragen Sie die zuständige Arbeitsschutzbehörde. Das betrifft vor allem Betreiber, die gewerblich für Dritte füllen: Klären Sie die Frage vor der Inbetriebnahme mit der Behörde.
Wie oft muss die Atemluft analysiert werden?
Eine feste gesetzliche Frist gibt es in Deutschland nicht. Das Intervall legen Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest. Zur Orientierung: Für Hilfeleistungsorganisationen mit Einsatztauchern verlangt DGUV Regel 105-002 eine Prüfung „in der Regel jährlich“. Für Feuerwehren sieht die Prüftabelle des DGUV Grundsatzes 305-002 beim Atemluftkompressor zusätzlich eine halbjährliche Belastungsprüfung durch eine befähigte Person vor; was sie umfasst, klären Sie mit Ihrer Unfallkasse oder Ihrem Prüfer. Das Fachportal Atemschutzlexikon empfiehlt mindestens eine Messung im Jahr. Bei hoher Auslastung sind kürzere Abstände sinnvoll. Der britische Fachverband BCAS nennt drei Monate als längsten Abstand, gestützt auf den britischen Nationalanhang zur Norm. Die halbjährliche Prüfung in DGUV Regel 112-190 gilt für Druckluft aus Netzen, die Schlauchgeräte versorgen.
Was muss ich zum Online-Betreiberseminar wissen?
Den aktuellen Preis nennt der Anbieter auf kompplan.de. Der Zugang ist personengebunden, jede teilnehmende Person braucht einen eigenen Zugang. Gemeinsames Abspielen in einer Gruppe erlauben die Bedingungen des Anbieters nicht. Termine für Präsenzseminare stehen in der Seminarübersicht von IDE.
Gelten TRBS 3145 und BetrSichV auch in Österreich und der Schweiz?
Nein, TRBS 3145, TRGS 745 und die Betriebssicherheitsverordnung sind deutsches Recht. In Österreich und der Schweiz gelten eigene Vorschriften. Welche das für Ihre Füllanlage sind, erfragen Sie bei der dort zuständigen Stelle.
Quellen und Stand: Oktober 2026, die verlinkten Quellen wurden am 02.10.2026 abgerufen. Den Text der DIN EN 12021 haben wir nicht ausgewertet; die Normwerte stammen aus den genannten Fachquellen.
TRBS 3145/TRGS 745, Ausgabe Februar 2016, GMBl 2016, Nr. 12 bis 17 vom 26.04.2016 (BAuA)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 18.12.2025
Gefahrstoffverordnung, § 14 · Arbeitsschutzgesetz, § 2
LASI LV 35, Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung, 1. überarbeitete Auflage Oktober 2020
KomNet NRW: Dialog 27429 (Tauchverein), Dialog 43770 (Feuerwehr), Dialog 43048 (Online-Unterweisung)
DGUV Regel 112-190, Benutzung von Atemschutzgeräten (November 2021) · DGUV Regel 105-002, Tauchen in Hilfeleistungsunternehmen (Mai 2025) · DGUV Grundsatz 305-002, Prüfgrundsätze Feuerwehr (Dezember 2021)
DIN EN 12021:2014-07, Werte nach DGUV Regel 112-190 und BCAS Fact Sheet 304-5 (2020) · DIN e. V. zur Verbindlichkeit von Normen
Atemschutzlexikon, Prüfabstand der Atemluftqualität (2020) · Betriebsanleitungen von Herstellern von Hochdruck-Atemluftkompressoren
Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung für Ihre Anlage noch die Beratung durch Ihre Arbeitsschutzbehörde, Ihre Unfallkasse oder eine zugelassene Überwachungsstelle. Maßgeblich sind die Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung.
Betreiberwissen kompakt: das Online-Betreiberseminar
Das Online-Betreiberseminar von IDE-KOMPPLAN vermittelt das Wissen hinter diesen Pflichten, von Ihrem Arbeitsplatz aus. Die Videolektionen enthalten Inhalte von Stephan Adam, Inhaber von IDE-KOMPPLAN.
- 13 Videolektionen in 4 Kapiteln: Vorschriften, Pflichten und Prüfbuch; Aufstellung und Ansaugung; Verdichten, Rückkühlen und Aufbereiten; Speichern, Verteilen und Füllen
- Abschlusstest mit Multiple Choice, bestanden ab 80 % richtigen Antworten
- personalisiertes Teilnahmezertifikat des Anbieters, Gültigkeitsangabe 3 Jahre
- Zugang personengebunden, je Person
- für Feuerwehren, Tauchbasen, Schützen- und Sportvereine und alle Betreiber von Füllanlagen
Was das Seminar leistet, sagen wir offen. Es liefert das Fachwissen, auf dem Ihre Gefährdungsbeurteilung und Ihre Unterweisung aufbauen. Wen Sie beauftragen und wie Sie an der eigenen Anlage unterweisen, entscheiden weiterhin Sie. Die Prüfungen übernehmen ZÜS oder befähigte Person. Genau darin liegt der Nutzen: Wer Technik und Regeln kennt, unterweist an der eigenen Füllleiste gezielter. Ob die vermittelten Kenntnisse für eine bestimmte Tätigkeit ausreichen, beurteilt der Arbeitgeber.
Lieber vor Ort? Termine der Präsenzseminare · Details zum Online-Seminar
More contributions:
Online-Betreiberseminare für Hochdruck- und Atemluftkompressoranlagen
Learn more to Online-Betreiberseminare für Hochdruck- und Atemluftkompressoranlagen

